Okko Behrends
(Hg.), Der biblische Gesetzesbegriff. Auf den Spuren seiner Säkularisierung
(Abhand-
lungen der Akademie der
Wissenschaften zu Göttingen. Phil.-Hist. Klasse III/278) Göttingen
2006;
Dieser Band - so informiert das
Vorwort des Herausgebers - veröffentlicht die Ergebnisse einer
Tagung, die
unter dem gleichnamigen Titel im April 2005 in
Göttingen stattgefunden hat. Die Vorträge der Tagung wur-
den zu ausführlichen Beiträgen ausgearbeitet;
dazu werden auch die jeweiligen Diskussionen, die im Anschluss
an die Vorträge stattfanden, aufgrund von Tonaufzeichnungen
detailliert dokumentiert. Rahmenthema aller Bei-
träge ist die Frage, "in welchem Maß
der spezifisch biblische Gesetzesbegriff in säkularisierenden Analogiebil-
dungen auf den weltlichen, in der europäischen
Geschichte im Ausgangspunkt römisch geprägten Gesetzesbe-
griff verändernd eingewirkt hat ud in welchem
Maße jener Gesetzesbegriff oder genauer; die ihn tragende Vor-
stellung von Recht, Widerstand geleistet hat"
(7). Es geht also durchaus um ein Konkurrenzverhältnis zwischen
zwei Arten von Gesetzesverständnissen, die hier
gegeneinander abgewogen und in ihren Auswirkungen und Ein-
flussnahmen miteinander verglichen werden.
In einem ersten Beitrag behandelt
RUDOLF SMEND das "Gesetz" im Alten Testament. Im Ausgang von
den Feststellungen, dass das alttestamentliche
Gesetz aus christlicher Sicht in aller Regel als das durch die Lie-
be zu Überbietende gilt sowie außerdem
der Ausdruck "Gesetz" im Zusammenhang des Alten Testamentes
sehr weit und auch oft unspezifisch verwendet wird,
veranschaulicht S. die Rechtsentwicklung innerhalb des
Alten Testaments am Beispiel der Sklavengesetze
im Bundesbuch und im Deuteronomium. - Der zweite Bei-
trag von REINHARD G. KRATZ diskutiert unter der
Überschrift "Theologisierung oder Säkularisierung"
den "biblischen Monotheismus im Spannungsfeld
von Religion und Politik". Hierbei macht er deutlich,
"daß der Gott Jahwe anderes und mehr ist
als ein Reichsgott, der mit der Monarchie steht und fällt, daß
er viel-
mehr das Ende der beiden Monarchien selbst herbeigeführt
und auf diese Weise als souveräner Herrscher über
alle Völker und ihre Götter überlebt
hat" (46). Der biblische Monotheismus, so seine pointierte These, erwei-
se sich bis heute "gewissermaßen als Spaltpilz,
der Gott und Welt trennt und dazu führt, daß Religion und Po-
litik sich verselbständigen, wenn nicht
in Konflikt geraten" (47). Dabei geht es bekanntlich in der Folge darum,
"inwieweit sich die moderne Politik und Staatslehre
einer Säkularisierung theologischer Begriffe verdankt (Carl
Schmitt) oder umgekehrt die Theologie von theologisierten
politischen Begriffen lebt (Jan Assmann) und wel-
che Rolle in diesem Zusammenhang der Monotheismus
und die christliche Trinitätslehre spielen (Erik Peter-
son)" (47). Hinsichtlich der aktuellen, von
Jan Assmann ausgelösten, Debatte um Monotheismus und Gewalt
macht K. darauf aufmerksam, dass der biblische Jahwe-Glaube
vor allem in der Auseinandersetzung mit der
kanaanäischen Religion wächst; die von
Assmann so sehr in den Mittelpunkt gestellte Abgrenzung von Ägyp-
ten sei hingegen peripher. Zusammenfassend weist K.
darauf hin, dass der biblische Monotheismus eine kriti-
sche Alternative zur ursprünglichen, im gesamten
altorientalischen Raum selbstverständlichen Einheit von Re-
ligion und Politik darstellt. Dies habe den Monotheismus
"zwar nicht vor dem Mißbrauch politischer Verein-
nahmung und gewaltsamer Durchsetzung geschützt,
aber auf Dauer überlebens- und für Religion und Kultur
anschlußfähig gemacht" (67).
Im dritten Beitrag behandelt
GERARD GUYON den "Gesetzesbegriff der christlich gedeuteten römischen
Monarchie unter besonderer Berücksichtigung
der Wende Konstantins". Wichtig ist nun, dass das Bewusst-
sein einer himmlischen Verwurzelung die Christen
zum bereits begonnenen Reich Christi vereinigt und dass
dies eine neue Ethik begründet: "Die kaiserliche
Autorität in Sachen des Rechts sowie der Natur, des Geltungs-
kreises und der Gegenstände des Gesetzes
werden dadurch tiefgreifend verwandelt" (91). - Im vierten Beitrag
behandelt NOTGER SLENCZKA "Thomas von Aquin
und die Synthese zwischen dem biblischen und dem
griechisch-römischen Gesetzesbegriff".
Thomas definiert ein Gesetz als "Regel und Maß menschlicher Akte"
(112); das Gesetz begrenzt und bindet also menschliches
Handeln, das immer ein bewusst gewähltes und zweck-
gerichtetes ist. Das Gesetz enstpringt der praktischen
Vernunft; es ist dazu da, menschliche Begierden und Lei-
denschaften einzuhegen. Mit der Lex aeterna, der
lex naturalis und der lex humana gibt es verschiedene Arten
von Gesetzen, die in einem wechselseitigen Abhängigkeits-
und Ableitungsverständnis zu einander stehen. Das
für den Menschen bedeutsame Gesetz - die lex
humana - steht einerseits in der aristotelischen Naturrechtstra-
dition bzw. der römischen Rechtstradition, andererseits
aber im Verhältnis zur alt- und neutestamentlichen Ge-
botsethik mit ihrem Leitbegriff der Gnade. Wichtig
ist nun das klassische thomanische Grundprinzip, nach dem
die Gnade die Natur nicht aufhebt, sondern vollendet.
Der Dekalog stimmt mit dem natürlichen, in jedes Men-
schen Herz geschriebenen - und damit auch ewigen
- Gesetz überein; der Mensch erkennt dieses durch die prak-
tische Vernunft. "Die sittliche Aufgabe, die dem
Menschen gestellt ist, besteht also darin, seine Sinnlichkeit
unter das Maß der Vernunft zu stellen"
(121). Das von den Menschen erarbeitete Gesetz (die lex humana), das
positive Recht einer Gemeinschaft, ist im optimalen
Fall, wenn es von weisen Menschen erarbeitet wurde, am
Naturrecht orientiert; es ist aber grundsätzlich
änderbar. Zusammenfassend formuliert S. die These, dass bei
Thomas von einem ambivalenten Vorgang zu sprechen
ist, "der sowohl als Säkularisierung des Dekalogs als
auch als Integration des Naturrechts in einen theologisch-kirchlichen Horizont beschrieben werden kann"
(132).
Im fünften Beitrag behandelt
HASSO HOFMANN den "Begriff des Gesetzes in der politischen Theologie
von Thomas Hobbes". Die von Hobbes im
"Leviathan" aufgeworfene Frage ist nicht: "Welches sind die wah-
ren Gesetze Gottes?" sondern "Was ist das
überhaupt - ein göttliches Gesetz? Auf welche Weise tritt es uns
als
solches gegenüber? Letztlich und konkret:
Wer hat die Macht, die Heilige Schrift zum Gesetz zu erheben?"
(153). Er reduziert also die Wahrheitsfrage in diesem
Punkt auf die Frage nach der kirchlich-politischen Macht,
die freilich eine "kirchliche Macht des Staates
(meint), nicht... die Macht einer davon verschiedenen Kirche"
(154). Im Hintergrund steht die Auffassung: "Gegen
die Autorität der... staatlichen Gesetze... kann und darf
sich niemand auf religiöse Überzeugungen
oder göttliche Gebote, auf natürliche Gesetze, die Vernunft, mora-
lische Einsichten oder juristische Tradition, Erfahrung
und Weisheit berufen. Traum des 17. Jahrhunderts!"
(171). - Kants Begriff des praktischen Gesetzes,
so ROBERT ALEXY im sechsten Beitrag, ist nur vor dem
Hintergrund seiner Lehre vom Naturgesetz verständlich.
Dieses nämlich entstehe dadurch, "daß den Wahrneh-
mungen und ihrer konditionalen Verknüpfung...
die Kategorie der Kausalität" hinzugefügt werde (199). Die
bloße empirische Regel, die lediglich Subjektives
und Zufälliges zum Ausdruck bringe, werde zu einem Ge-
setz, das als notwendig und allgemeingültig angesehen
wird. Das praktische Gesetz freilich unterscheide sich
vom Naturgesetz dadurch, dass es nicht ausdrücke,
was geschieht, sondern was geschehen soll. Oberster Grund-
satz aller praktischen Gesetze sei der kategorische
Imperativ; dieser habe selbst Gesetzescharakter, fungiere den
anderen praktischen Gesetzen gegenüber aber als
Metagesetz.
Im siebten, abschließenden,
sehr ausführlichen und inhaltlich zusammenführenden Beitrag behandelt
der Her-
ausgeber OKKO BEHRENDS selbst das staatliche Gesetz
in biblischer und römischer Tradition. Hierbei
macht er eingangs darauf aufmerksam, dass der "biblische
Gesetzesbegriff und der römische Begriff von Recht
und Gesetz... für die Neuzeit zwei grundverschiedene
Traditionen der Deutung des staatlichen Gesetzes begrün-
det" haben (226). Dort, wo die biblische Tradition
theoretisch wirksam geworden ist, erscheine das staatliche
Gesetz als Ausdruck einer höchsten Macht, von
der alles Recht seinen Ausgang nimmt. Wo dagegen, das römi-
sche Recht die Begriffe geprägt hat, erscheine
"das staatliche Gesetz als ein dienendes Instrument, das eine be-
reits vorhandene Rechtsordnung klärt, ändert
oder erneuert und als Medium und Quelle der eigenen Geltung
voraussetzt" (226). Welche Bedeutung diese
unterschiedlichen Überlieferungsstränge im Verlauf der Geschich-
te für das weltliche Recht gehabt haben, ist
Hauptfragestellung des Beitrags, die sodann an vielen - auch histo-
rischen Details - konseuqent durchgearbeitet wird.
- Die ebenfalls dann noch dokumentierte Abschlussdiskus-
sion der Tagung sucht die verschiedenen, in den Vorträgen
angesprochen Themen zusammenzuführen und ent-
hält dazu recht geeignete ausführliche Beiträge.
Im Ganzen enthält das
Buch eine höchst interessante und differenziert dargebotene Auseinandersetzung
um die
Traditionen unseres Gesetzesverständnisses. Bis
auf den letztgenannten Beitrag von O. Behrends gehen die ver-
schiedenen Beiträge jedoch durchaus so detailliert
und verästelt unterschiedlichen Einzelthemen nach, dass es
dem Leser - trotz der ebenfalls dokumentierten, sich
jeweils anschließenden Diskussionen - nicht immer leicht
fällt, den roten Faden im Blick zu behalten und
das Gemeinsame der Gespräche und Vorträge zu erfassen. In
hohem Maße macht das Buch - hier am Beispiel
des Gesetzesbegriffes - aber darauf aufmerksam, wie sehr un-
sere Kultur bis heute auf - im Detail noch einmal unterscheidbaren
- antiken Traditionen aufruht.
Herbert Frohnhofen, 1. Juli 2007